Zu Recht hat die Stadt Worms zwei Schäferhunde unter Anordnung des Sofortvollzugs als „gefährliche Hunde“ eingestuft, nachdem diese ein trächtiges Reh gehetzt und gerissen hatten, hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden und damit einen entsprechenden Antrag der Halterin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die beiden frei laufenden Hunde hetzten und rissen schließlich am Stadtrand ein trächtiges Reh; aufgrund seiner schweren Verletzungen musste es der zuständige Jagdpächter erschießen. Den von der zuständigen Jagdgesellschaft geforderten Schadenersatz in Höhe von 400,-€ hat die Hundehalterin gezahlt.
Die Stadt Worms stufte per Bescheid und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Hunde als gefährliche Hunde ein und ordnete außerdem an, dass die Tiere nur noch getrennt und an der Leine sowie mit Maulkorb versehen ausgeführt werden dürfen. Zudem gab sie der Tierhalterin auf, eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde zu beantragen.
Die Halterin wandte sich mit einem auf den Stopp des Sofortvollzugs abzielenden Antrag an das Verwaltungsgericht. Die behördlichen Maßnahmen seien völlig unverhältnismäßig, zumal es sich bei der fraglichen Angelegenheit um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, machte sie geltend.
Dies ließ das Verwaltungsgericht Mainz nicht gelten. Das Gericht hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt hätten, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, nach dem Gesetz gefährliche Hunde seien. Dabei genüge ein erstmaliger oder einmaliger Vorfall. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Behörde nicht gehalten, weitere Vorfälle abzuwarten, bevor sie einen auffällig gewordenen Hund als gefährlichen Hund einstufe.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 11.07.2012 – 1 L 828/12.MZ