Tod auf Knopfdruck – Haftung für erfrorene Kois

Was einem beim Freundschaftsdienst „Blumengießen im Urlaub“ so alles passieren kann…

Ein Mann aus Schönebeck hält in seinem Gartenteich teure Kois. Der Fischteich hat einen Eisfreihalter, der bei Frosttemperaturen dafür sorgte, dass ein kleiner Bereich des Teiches eisfrei bleibt, damit die Fische nicht ersticken. Zum Jahreswechsel 2010/2011 machte der Kläger Urlaub und bat seine Schwägerin die Blumen im Haus zu gießen. Die Schwägerin goss die Blumen, betätigte aber auch versehentlich eine auf dem Fensterbrett liegende Fernbedienung. Leider drückte sie dabei einen Knopf der unter anderem den Eisfreihalter ausschaltete. In dem strengen Winter fror der Teich zu und die teuren Fische (24 Kois und zwei Störe) im Gesamtwert von 14.600 € erstickten.

Das Landgericht Magdeburg verurteilte die beklagte Schwägerin (die glücklicher Weise eine private Haftpflichtversicherung unterhält) den Schaden zu ersetzen.

Zwar goss die Schwägerin ohne Bezahlung die Blumen. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis, bei dem eine Haftung für Schäden in der Regel ausgeschlossen ist. Die beiden Verwandten hatten auch nicht über einen Haftungsausschluss konkret gesprochen. Die Auslegung der Situation ergibt jedoch, so das Landgericht Magdeburg, dass ein Haftungsausschluss durch die Beteiligten gerade nicht gewollt gewesen ist. Die Schwägerin hatte gerade für solche Fälle eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so dass die Konstruktion eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nicht im Interesse beider Parteien wäre. Der Kläger wollte nicht, dass durch die missglückte Hilfe seiner Schwägerin seine Fische beschädigt werden und die Schwägerin wollte nicht, dass der Kläger auf einem etwaigen Schaden sitzenbleibt und hat daher zu ihrer Sicherheit die Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so das Landgericht Magdeburg.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 25.07.2012 – 10 O 81/12

 

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