Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers

Auch bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen (also ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet zu sein) selbst erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt wird. Andernfalls haftet er auch in diesem Fall persönlich für die Zahlung der Lohnsteuer.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. November 2005 – VII R 21/05

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