Anrufungsauskunft und Lohnsteuerpauschalierung

Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstätten-FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. November 2005 VI R 23/02

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!