Kann man Kosten für einen „Dogsitter“ als haushaltsnahe Dienstleistungen von den Steuer absetzen?
Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Münster zu befassen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies jedenfalls dann nicht möglich ist, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.
In dem entschiedenen Fall ging es um den Halter zweier Hunde. Für diese nahm er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch. Die Hunde wurden vom „Hundesitter“ abgeholt und auch wieder zum Halter zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Halters oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 2.750 EUR (2008) und 4.702 EUR (2009) machte der Halter als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, so dass der Halter nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhob.
Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Jahr 2008 geltenden Fassung (EStG 2008) führt die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen i. S. d. Satz 2 der Vorschrift sind, auf Antrag zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer (vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen) um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 600 €; für bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen erhöht sich der Betrag auf 1.200 €. In der im Jahr 2009 geltenden Fassung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG (EStG 2009) wurde die Steuerermäßigung auf 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 Euro, erhöht (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2009). Sie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird (§ 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG 2008, § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG 2009).
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs1 müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören u. a. Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes aufgebracht werden, grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Die Gewährung der Steuermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG scheiterte im Streitfall nach Auffassung des Finanzgerichts Münster jedoch daran, dass die konkrete Dienstleistung nicht „im“ Haushalt des Klägers ausgeübt wurde.
Wie § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG 2008 bzw. § 35a Abs. 4 EStG 2009 zeigen, reicht es für die Bejahung der Steuerbegünstigung nicht aus, dass eine Dienstleistung haushaltsnah ist, sondern begünstigt sind vielmehr nur solche Dienstleistungen, die auch in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Da der Sachzusammenhang der Tätigkeit zu der Haushaltsführung bereits über das Tatbestandsmerkmal „haushaltsnah“ sichergestellt wird, kann das zusätzliche Erfordernis, dass die Tätigkeit auch „im“ Haushalt ausgeübt werden muss, nur im Sinne einer räumlichen Abgrenzung verstanden werden. Die Tätigkeit muss an Orten ausgeübt werden, die zum Haushalt gehören2. Dies sind typischerweise die Räumlichkeiten der privaten Wohnung oder des privaten Hauses nebst Zubehörräumen und Garten.
Die streitgegenständlichen Dienstleistungen erfüllen diese Voraussetzung nicht, denn die Hunde des Klägers wurden nicht in dessen Wohnung oder auf einem zur Wohnung gehörenden Grundstück betreut, sondern vielmehr wurden sie von der Betreuungsperson abgeholt und an einen anderen Ort gebracht und erst nach Abschluss der Betreuungszeit wieder zum Kläger zurückgebracht.
Soweit der Kläger auf die Abzugsfähigkeit von Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen verwiesen hatte, lässt er – so das Finanzgericht Münster – außer Acht, dass der Streitfall hiermit schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil die streitgegenständliche Dienstleistung – die Betreuung seiner Hunde – vollumfänglich außerhalb der zu seinem Haushalt gehörenden Räumlichkeiten erbracht wurde, während sich ein wesentlicher Teil typischer Umzugsarbeiten – nämlich das Ausräumen der alten Wohnung und das Einräumen der neuen Wohnung – unmittelbar im häuslichen Bereich ereignet.
Hinsichtlich des vom Kläger angestellten Vergleichs der Tätigkeit „außerhäusige Hundebetreuung“ mit der Tätigkeit „Einkauf von Verbrauchsgütern“ hat das Finanzgericht Münster darauf hingewiesen, dass ihm keine Rechtsprechung bekannt ist, die sich mit der Steuerbegünstigung von Kosten für die Erledigung von Einkäufen durch Dritte beschäftigt. Ob es sich bei letzteren Kosten tatsächlich um nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG 2008 / § 35a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 EStG 2009 begünstigte – d. h. „im Haushalt“ erbrachte – Dienstleistungen handelt, erscheine zweifelhaft, bedurfte im Streitfall jedoch keiner weiteren Erörterung.
Darauf, ob „Tiere vom Gesetzgeber als Sache angesehen“ werden und die Hunde schon deshalb als Bestandteil seines Haushalts gelten, kommt es ebenfalls nicht an. Bei dieser Argumentation wird nämlich verkannt, dass die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen nicht daran scheitert, dass die Hunde nicht zum Haushalt gehören, sondern daran, dass die konkrete Dienstleistung nicht im Haushalt ausgeübt wurde. Der Streitfall unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Fällen, in denen zum Haushalt gehörende Personen oder zum Haushalt gehörende Gegenstände sich außerhalb des häuslichen Bereichs befinden und eine Tätigkeit, die grundsätzlich haushaltsnah ist, dort an ihnen ausgeübt bzw. ihnen gegenüber erbracht wird3.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.05.2012 – 14 K 2289/11 E
- BFH, Urteile vom 01.02.2007 – VI R 74/05; vom 29.01.2009 – VI R 28/08, BStBl. II 2010, 166 [↩]
- FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005 – IV 33/2005 [↩]
- FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005 – IV 33/2005 – zur außerhäuslichen Reinigung von Textilien [↩]