Insolvenztourismus

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs bleibt ein Insolvenzgericht, bei dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, auch dann zuständig, wenn der Schuldner zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Lebensmittelpunkt oder wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt.

Der EuGH vertritt in diesem auf einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshof ergangenen Urteil die Auffassung, dass die einschlägige Verordnung Nr. 1346/2000, deren Ziel es ist, grenzüberschreitende Insolvenzverfahren effizienter durchzuführen, nicht dazu führen dürfe, dass Parteien Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagern können und so eine verbesserte Rechtstellung erlangen.

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