Umsatzsteuer für Testamentsvollstrecker

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, seine Rechtsvorschriften über den Ort der Besteuerung der Dienstleistungen von Testamentsvollstreckern zu ändern. Diese Aufforderung betrifft diejenigen Testamentsvollstreckungen, bei denen der Testamentsvollstrecker in Deutschland sitzt, die von der Testamentsvollstreckung Betroffenen jedoch in einem anderen EU-Staat sitzen.

Nach § 3 a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ist Ort der Dienstleistung eines Testamentsvollstreckers derjenige, von dem aus der Unternehmer seine Leistungen erbringt. Dies entspricht zwar der allgemeine Grundregel zur Besteuerung von Dienstleistungen des Artikel 9 Absatz 1 der 6. MwSt-Richtlinie, allerdings sind hiervon mehrere Dienstleistungen ausgenommen, so etwa die Leistungen von Beratern und Anwälten. In diesen Fällen gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Kunde bzw. Mandant seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat. Entgegen der Ansicht der deutschen Behörden sind nach Auffassung der Kommission die Dienstleistungen eines Testamentsvollstreckers in jeder Hinsicht mit denen eines Rechtsanwalts vergleichbar und demzufolge am Wohn- bzw. Niederlassungsort des Kunden zu besteuern. Testamentsvollstrecker und Rechtsanwälte verfolgten denselben Zweck, nämlich die Interessen einer Person zu vertreten. Falls Deutschland der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

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