In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof Stellung genommen zur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhafte Angaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer Immobilienanlage herausgegeben wurde.
Danach hat der beherrschende Gesellschafter auch persönlich nach den Grundsätzen der Prospekthaftung für den Schaden des Anlegers aus einem fehlerhaften Prospekt einzustehen, er ist für die Angaben im Prospekt mit verantwortlich.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Urteilen die für die Beteiligung an einer Publikums-KG entwickelten Grundsätze der Haftung für den Inhalt eines Verkaufsprospektes auf das Bauherrenmodell, auf Anlagemodelle, die am so genannten „Hamburger Modell“ orientiert sind, sowie auf das Bauträgermodell übertragen und weiter entwickelt.
Danach haftet eine Person wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber als so genannter Hintermann unter anderem dann, wenn sie auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist. Ob ein Beteiligter als so genannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können. Nach diesen Grundsätzen haftet auch der beherrschende Gesellschafter für die Fehler im Prospekt.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 – VII ZR 372/03