Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der kein Gesell-schaftsvermögen mehr vorhanden ist, können die Gesellschafter Ausgleichsan-sprüche auch dann gegeneinander geltend machen, wenn Gesellschaftsver-bindlichkeiten offen sind.
BGH, Versäumnisurteil vom 21. November 2005 – II ZR 17/04