Der Erbe muss nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Steuern bezahlen, die sich aus einer vom Erblasser zu seinen Lebzeiten begangenen Steuerhinterziehung ergeben, auch wenn die Steuerfahndung diese erst nach dessen Tod aufdeckt.
Der Kläger ist der Sohn eines Arbeitnehmers, der bei seinem Tod 1997 ein Geldvermögen von über 1,9 Mio. DM hinterließ. Er lebte mit seiner Familie in sehr bescheidenen Verhältnissen. Die in den Streitjahren 1987 bis 1997 aus diesem Kapitalvermögen, das sich u.a. auch auf ausländischen Bankkonten befand, erwirtschafteten Erträge hatte der Vater des Klägers bei seinen Einkommensteuererklärungen zum Teil nicht angegeben. Zum Teil hatte er erklärt, die Zinserträge überstiegen nicht die Freibeträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Steuerfahndung ermittelte 1998 im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich der nicht erklärten Kapitaleinkünfte des Vaters. Unter Änderung der gegen den Vater des Klägers ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1995 erhöhte das Finanzamt daraufhin die Einkommensteuer; für die weiteren Streitjahre wurde die Einkommensteuer erstmalig festgesetzt. Diese Bescheide wurden dem Sohn als Miterben zugestellt. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte er u.a. geltend, sein Vater habe nicht nur eigenes, sondern auch fremdes Vermögen, wie z. B. das seiner geschiedenen Ehefrau angelegt. Außerdem sei er unter verschiedenen Namen aufgetreten und habe in mehr als nur einem Arbeitsverhältnis gearbeitet. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerfahndung die Zinserträge aus dem Kapitalvermögen für die einzelnen Jahre zutreffend ermittelt habe. Sowohl das Vermögen als auch die Kapitalerträge hieraus seien allein dem Vater des Klägers zuzuordnen. Der Vater habe die Einkommensteuer für alle Streitjahre hinterzogen, da er die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen verschwiegen habe. Bei Steuerhinterziehung betrage die Befugnis zur Änderung bereits ergangener Steuerbescheide zehn Jahre. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen.
Der Kläger sei als Miterbe des Verstorbenen dessen Rechtsnachfolger. Deshalb gingen auch die aufgrund der Steuerhinterziehung nachträglich höher festgesetzten Steuerschulden des Verstorbenen auf den Kläger über. Auch der Erbe sei – soweit er dies erkennen könne – verpflichtet, falsche Steuererklärungen des Erblassers dem Finanzamt zu offenbaren (§ 153 Abgabenordnung).
Mit weiterem Urteil vom selben Tag lehnte das Finanzgericht den Erlass der hinterzogenen Steuern ab. Umstände, die einen Steuererlass aus Gründen der Billigkeit rechtfertigten, lägen nicht vor.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteile v. 6.10.2005 – 8 K 394/01 und 8 K 395/01
[vie Handakte]