Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw auch dann noch als fabrikneu anzusehen ist, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, „fabrikneu“ zu sein. Unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung und auf ein Urteil des I. Zivilsenats, des Wettbewerbssenats, weist der Senat weiter darauf hin, daß die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlaß zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlaß zugute kommt, ist entscheidend, daß er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für eine nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs sei, so der BGH, nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2005 – VIII ZR 109/04