Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Ziel der Änderung ist zunächst die Umsetzung der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004, mit der die deutsche Beihilferegelung für Kornbranntweinbrennereien als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar verworfen wurde. Darüber hinaus sollen aber auch die Fälligkeitsfristen für die fälligen Monopol- und Steuerzahlungen verkürzt werden.
Nach der Entscheidung der EU-Kommission sind die Beihilfen für die Kornbrennereien nach einer Übergangszeit bis zum 30. September 2006 abzuschaffen. Der Übergang fällt dann mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem der deutsche Markt für Kornalkohol auf Grund der mit der Branntweinmonopolreform von 1999 beschlossenen Änderungen ohnehin liberalisiert ist. Die bisherigen landwirtschaftlichen Kornbranntweinhersteller (rund 240 Brennereien bzw. rund 33 % aller Verschlussbrennereien) haben aber als Getreidebrennereien die gesetzliche Möglichkeit, die auch durch die Kommissionsentscheidung vom 16. November 2004 ausdrücklich nicht eingeschränkt wird, ihren Rohalkohol als Getreidealkohol an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) abzuliefern, die diesen Alkohol als neutralen Ethylalkohol im Sinne des Anhangs I des EG-Vertrages bzw. der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 vom 8. April 2003 mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 97 vom 15. April 2003, S. 6) vermarktet. Damit können sie weiterhin das in ihren Betrieben erzeugte Getreide im Rahmen des – nach der Ausnahmereglung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 bis Ende 2010 zulässigen – Stützungssystems des Branntweinmonopols zu Alkohol verarbeiten. Von dieser Möglichkeit macht der weit überwiegende Teil der Brennereien bereits seit dem 1. Oktober 2004 Gebrauch, da die Deutsche Kornbranntwein-Vermarktung GmbH (dkv) ihren Auftrag zur Vermarktung des im Branntweinmonopol hergestellten Kornbranntweins zum 20. Juni 2004 zurückgegeben hat. Mit den Gesetzesänderungen sollen alle Regelungen über Kornbranntwein aufgehoben werden, so dass zukünftig nur noch für Alkohol aus Getreide, der an die BfB abgeliefert und von dieser als Neutralalkohol vermarktet wird, eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Die Änderungen sollen zum 1. Oktober 2006 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt scheiden aufgrund der Branntweinmonopolreform von 1999 die gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol aus. Die Regelungen für gewerbliche Brennereien sollen deshalb ebenfalls aufgehoben werden.
Außerdem soll die Fälligkeitsfrist bei der Branntweinsteuer von bisher durchschnittlich 70 Tagen auf 50 Tage verkürzt werden. Der Bundesrechnungshof war bei seiner Prüfung der Angemessenheit der Zahlungsfristen bei den besonderen Verbrauchsteuern im Jahre 2003 sogar zu dem Ergebnis gekommen, dass eine durchschnittliche Zahlungsfrist von 35 Tagen bei allen Verbrauchsteuern ausreichend sei. Die Sonderregelung, wonach die Fälligkeit für die im November entstandenen Steuern von Januar auf Dezember vorgezogen wird (durchschnittliche Zahlungsfrist bis zu 42 Tage), könnte dann entfallen. Hinter dieser Vorgabe des Bundesrechnungshofs bleibt die Bundesregierung nun zugunsten der Steuerschuldner etwas zurück. Ziel der gesetzlichen Zahlungsfristen bei den Verbrauchsteuern ist es, dem Steuerschuldner die Steuerentrichtung ohne Inanspruchnahme eigener Mittel zu ermöglichen. Daraus folgt, dass diese nicht kürzer, aber auch nicht länger sein dürfen, als die zwischen den Wirtschaftsbeteiligten üblichen Zahlungsfristen, wobei der tatsächliche Zahlungseingang allerdings nicht ganz unberücksichtigt bleiben darf. Zur Anpassung bestehender vertraglicher Regelungen an die neue Rechtslage soll den Unternehmen eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden. Die geänderten Fälligkeitsfristen sollen deshalb erst zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.
Die Fälligkeitsfristen bei der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer soll gleichlaufend ebenfalls von bisher durchschnittlich 70 Tagen auf 50 Tage sowie bei der Kaffeesteuer von bisher durchschnittlich 46 Tagen auf 35 Tage verkürzt werden.