Einheitlicher Leistungsgegenstand?

Im Bereich der Grunderwerbsteuer Immer wieder problematisch ist der Fall, daß das Grundstück erworben wird und im Zusammenhang mit einem Dritten ein Vertrag über die Errichtung des Hauses geschlossen wird. Besteht hier ein innerer Zusammenhang zwischen dem Abschluß des Kaufvertrages und des Bauvertrages, so ist die Grunderwerbsteuer auch auf den Bauvertrag fällig. Einen solchen Fall hatte jetzt auch der Bundesfinanzhof zu entscheiden:

Die durch die Annahme eines einheitlichen –sowohl den Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines bestimmten Gebäudes umfassenden– Angebots ausgelöste Indizwirkung für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten.

Ein einheitliches Angebot im vorbezeichneten Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist (Änderung der Rechtsprechung).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. September 2005 – II R 49/04

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