Kapitalersatz und Sanierungsprivileg

Das Sanierungsprivileg des § 32 a Abs. 3 Satz 3 GmbHG befreit von der Anwendung des gesamten Kapitalersatzrechts, d.h. sowohl der Novellenregeln als auch der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz. Der Sanierungszweck erfordert dabei jedoch, dass – neben dem im Regelfall als selbstverständlich zu vermutenden Sanierungswillen – nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augenblick des Anteilserwerbs die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig ist und die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2005 – II ZR 277/03

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