Veranstalter von Glücksspielen können sich, wie jetzt der Bundesfinanzhof in Anschluss an ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden hat, unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 keine Anwendung findet. Dies gilt für Glücksspiele aller Art, auch wenn sie unerlaubt betrieben werden.
Die Spielumsätze sind grundsätzlich dem Inhaber der Spielkasinokonzession zuzurechnen. Fungiert dieser als „Strohmann“ für einen Dritten („Hintermann“), liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 11 UStG 1980 vor mit der Folge, dass sowohl die besorgte Leistung (die Umsätze des Konzessionsinhabers an die Spieler) als auch die Besorgungsleistung (die –fingierten– Umsätze des „Hintermanns“ an den Konzessionsinhaber) als steuerfrei behandelt werden können.
BFH, Urteil vom 22. September 2005 – V R 52/01