Der europäische Rat der Justizminister hat heute den Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in den Mitgliedstaaten beschlossen.
Hiermit sollen auch Zahlungsansprüche, die aus grenzüberschreitenden Geschäften entstehen, möglichst einfach durchsetzbar sein. Das neue Verfahren wird allerdings nur für grenzüberschreitende Forderungen verpflichtend, während es für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen innerhalb Deutschlands bei dem bisherigen Mahnverfahren bleibt.
Bereits in den vergangenen Jahren ist es durch verschiedene europäische Regelungen erheblich leichter geworden, ein Urteil auch gegen Bürger aus anderen EU-Staaten durchzusetzen und in anderen Staaten zu vollstrecken. Das neue Rechtsinstrument geht darüber hinaus und schafft nunmehr erstmals einen europäischen Titel. Ein Anerkennungsverfahren bei einer Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union wird damit überflüssig.
Ähnlich dem deutschen Mahnverfahren ist der Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls mit Hilfe eines Formulars zu beantragen, mit dem die für den Erlass des Titels notwendigen Angaben abgefragt werden. Dieses Formular wird maschinell lesbar sein und bei der zuständigen Stelle EDV-gestützt bearbeitet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt. Hat dieser Bedenken gegen die Berechtigung des Anspruchs, kann er gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen. Das Verfahren geht dann in ein herkömmliches Verfahren über und wird vor Gericht verhandelt. Damit ist auch der Schuldner ausreichend geschützt. Falls er keinen Einspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl von der Stelle, die ihn erlassen hat, automatisch für vollstreckbar erklärt.
Die Verordnung wird nach einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren wirksam werden.