eBay-Verkauf durch Dritte

Wer sein eBay-Account einem Dritten zur Verfügung stellt, kann für dessen markenverletzende Internet-Angebote verantwortlich sein, wenn er sich nicht darum kümmert, welche Waren unter seinem Account durch den Dritten angeboten werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden: Markenrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen gegenüber jedem, der, auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Danach kann auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefon-, Fax- oder Telefaxanschluss einem Dritten überlässt, der seinerseits von diesem Anschluss aus das Schutzrecht verletzende Handlungen begeht. Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solcher. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten ist. Diese bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt auch im Bereich des Internets anzuwenden.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13. Juni 2005 – 6 W 20/05

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