Mineralölsteuervergütung

Liefert ein Mineralölhändler Öl an einen Kunden auf offene Rechnung, so muss er für diese Öllieferung die Mineralölsteuer abführen, egal ob der Kunde später zahlt oder nicht. Allerdings kann der Händler die Erstattung der Mineralölsteuer verlangen, wenn von dem Kunden keine Zahlung mehr zu erlangen ist und der Steuerbetrag mindestens 5.000,- ? beträgt (§ 53 MinÖStV). Aber auch hier ist Vorsicht angebracht, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt:

Wer einen Abnehmer gegen Lastschrift mit Mineralöl beliefert, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer, wenn es wiederholt zu Rücklastschriften gekommen ist und die Lieferungen ohne Sicherung der Kaufpreisforderungen fortgesetzt werden.

Und auch die Bestellung von Sicherheiten durch den Kunden hilft nicht immer:

Lässt sich der Mineralöllieferant in dieser Situation Grundpfandrechte einräumen, müssen diese auch werthaltig sein, worüber er sich zu vergewissern hat.

BFH, Urteil vom 17. Januar 2006 – VII R 42/04

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!