„Vermittlung“ von Lotto-Tipp-Gemeinschaften

Gerade im Internet finden sich immer mehr gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften. Die Tätigkeit dieser Unternehmen besteht dabei im wesentlichen in der Organisation von Tipp-Gemeinschaften und der Entwicklung von Systemreihen, die für die Spielgemeinschaften bei den staatlichen Lottogesellschaften gespielt werden. Das von den Mitspielern zu erbringende Entgelt soll dabei vertragsgemäß nicht ausschließlich zum Erwerb der Lottoscheine eingesetzt werden. Ein beträchtlicher Teil des Geldes entfällt auf „Vermittlungs- und Serviceleistungen“ und verbleibt bei dem Vermittlungsunternehmen.

Mit einem deratigen Fall hatte sich jetzt das Finanzgericht Köln zu beschäften und dabei entschieden, daß gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften als Veranstalter einer Lotterie zur Abführung von Lotteriesteuer verpflichtet sein können.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem ein solches „Vermittlungsunternehmen“ keine Lottoscheine bei den staatlichen Lottogesellschaften erworben hat. Die Klägerin hat den einzelnen Spielgemeinschaften lediglich Lottozahlen zugeordnet und für diese das Ergebnis der amtlichen Lottoziehung übernommen. Sie hat entsprechende Gewinnanteile ermittelt und diese aus den eingenommenen Kundengeldern ausbezahlt. Der Senat schloss sich der Meinung der Klägerin nicht an, wonach lediglich die staatliche Lottogesellschaft eine Lotterie veranstaltet habe. Nach seiner Auffassung kann Veranstalter einer (eigenen) Lotterie i. S. des § 19 RennwLottG auch sein, wer sich letztlich an die Lotterie der amtlichen Lottogesellschaft anhängt und seinen Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche auf die Lose der Lottogesellschaft entfallen. Für unerheblich hielt der Senat insoweit, dass sich die Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen vorbehalten hatte, unter bestimmten Umständen vom Erwerb von Lottoscheinen abzusehen und den Mitspielern dann ggf. auf andere Weise Ersatz zu leisten. Zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Lotteriesteuer gehören in diesen Fällen nach Meinung des Gerichts nicht nur der Anteil der Kundeneinzahlungen, der nach den Teilnahmebedingungen zum Erwerb von Lottoscheinen vorgesehen ist, sondern auch etwaige Entgeltanteile für Vermittlungs- und Serviceleistungen. Europarechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken sah der Senat auch vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zur Umatzbesteuerung von Glücksspielen nicht.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 16. November 2005 – 11 K 3095/04

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