Posthaftung bei Auslands-Wertpaketen

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann sich die Deutsche Post AG bei Verlust eines für das Ausland bestimmten Wertpaketes auf eine Begrenzung ihrer Haftung auf den vom Versender angegebenen Wert berufen.

Die vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts des Pakets bestimmen sich nach dem Postgesetz. Dieses regelt die Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und damit auch die Beförderung von adressierten Paketen bis zu einem Einzelgewicht von 20 kg. Weder das Postgesetz noch die Post-UniversaldienstleistungsVO sehen bei Verlust oder Entwendung eines Paktes eine Haftungsbeschränkung vor. Dementsprechend bestimmt sich die Haftung der Deutschen Post AG bei der Beförderung von Paketen grundsätzlich nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht. Dies gilt ? so der Bundesgerichtshof – aber nicht für den Postverkehr mit dem Ausland. Das Postgesetz findet nach dessen § 3 nur insoweit Anwendung, als völkerrechtliche Verträge nicht etwas anderes bestimmen. Hierzu zählt auch das Postpaketübereinkommen (PPÜ). Unabhängig davon, wo das Paket abhanden gekommen ist, findet dieses Abkommen Anwendung, da bereits die Aufgabe des Pakets durch den Versender zu einer Teilnahme am Postverkehr mit dem Ausland geführt hat. Das Postpaketübereinkommen und die in Art 26 Nr. 3.1. PPÜ 1994 normierte Haftungsbegrenzung auf die Wertangabe des Versenders verdrängen damit die Haftungsregeln im allgemeinen Transportrecht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. März 2005 ? I ZR 273/02

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