Ist bei einer GmbH-Gründung zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister die erbrachten Stammeinlagen ihrem Wert nach nicht mehr vollständig vorhanden, haften hierfür die Gründungsgesellschafter. Dieser Wert kann, wie jetzt der Bundesgerichtshof urteilte, im Regelfall auch nicht durch den Ansatz eines Firmenwert für die neue Gesellschaft ausgeglichen werden:
Im Rahmen der Ermittlung der Unterbilanzhaftung kann auch bei einem sog. „Start-up“-Unternehmen von einer als bewertbares Unternehmen anzusehenden strukturierten Organisationseinheit während des Stadiums der Vor-GmbH nur in engen Ausnahmefällen und erst dann ausgegangen werden, wenn das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat.
Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld. Auch bei der Unterbilanzhaftung ist nach dem entsprechend geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ein automatisches Erlöschen des Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge anderweitiger Auffüllung des Haftungsfonds ausgeschlossen. Der aus Unterbilanz haftende Gesellschafter kann nach dem ebenfalls entsprechend geltenden § 19 GmbHG nicht einseitig mit Forderungen, die er gegen die GmbH besitzt, aufrechnen.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 – II ZR 65/04