Besteht zwischen Ehegatte eine BGB-(Innen-)Gesellschaft, so kann diese nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs, nach den „normalen“ Regeln einer BGB-Gesellschaft auseinander gesetzt werden, ohne dass sich ein Ehegatte insoweit auf den eherechtlichen Zugewinnausgleich verweisen lassen muss.
Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich.
BGH, Urteil vom 28. September 2005 – XII ZR 189/02