Stimmloser Gründungsbeschluss

Ein wegen allseitiger Verletzung der Anzeigepflicht aus § 20 Abs. 1 AktG „stimmlos“ gefasster – aber vom Versammlungsleiter festgestellter – Hauptversammlungsbeschluss ist nicht nichtig, sondern anfechtbar. Eine Anfechtungsbefugnis kommt bei stimmlos gefassten Hauptversammlungsbeschlüssen auch einem Aktionär zu, dessen Mitgliedschaftsrechte ansonsten gemäß § 20 Abs. 7 AktG ruhen.
Diese Bestimmung des § 20 Abs. 1 AktG findet auch auf Gründungsaktionäre Anwendung.

OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2005 – 2 U 1728/04

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