Leistet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, kann er – wenn die Gesellschaft nicht über eine Kreditlinie für das Konto verfügt – seine Einlagepflicht (auch noch in der Insolvenz der KG) durch Aufrechnung mit seiner Regressforderung gemäß § 110 HGB zum Erlöschen bringen. Auf die Vollwertigkeit der Kontoausgleichsforderung der Bank gegen die KG kommt es für die Wirkung der Aufrechnung nicht an.
Das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG findet auf die Kommanditeinlageforderung auch dann keine entsprechende Anwendung, wenn die einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist.
OLG Dresden, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 7 W 554/04