Es verstößt gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Genossen über die anteilige Berücksichtigung eines Bilanzverlustes hinaus die Auseinandersetzungsguthaben vollständig zur Verlustdeckung herangezogen werden.
Die Berücksichtigung der im Bilanzverlust enthaltenen Verlustvorträge der Vorjahre ist auch ohne entsprechende Satzungsregelung möglich.
OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 12 U 1209/03