Wem nach § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt ist, kann dieses Verbot nicht dadurch umgehen, dass er die untersagte Tätigkeit als Geschäftsführer der im Inland errichteten Zweigniederlassung einer im europäischen Ausland gegründeten Gesellschaft (im vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall eine in Großbritannien gegründete Limited) ausübt. Europäisches Gemeinschaftsrecht steht dem nach Ansicht des OLG Dresden nicht entgegen.
OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2006 – Ss (OWi) 955/05