Grabmal als dauernde Last

Hat sich der Vermögensübernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Altenteilsvertrag verpflichtet, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Erstverstorbenen entstandenen Aufwendungen nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs als dauernde Last abziehbar, soweit sie angemessen sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Februar 2006 – X R 5/04

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