Grundstückssicherheit und Kürzung des Gewerbeertrags

Immer wieder problematisch ist die Frage, ob einem Unternehmen die erweiterte Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes zusteht, wenn es für ein verbundenes Unternehmen unentgeltlich Sicherheiten durch Bürgschaften, Grundschulden und Schuldmitübernahmen gestellt hat. Einen derartigen Fall hatte jetzt der Bundefinanzhof zu beurteilen und dabei entschieden, dass die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten die Grenzen der grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wahrt. Die Grundschuldbestellung zur Kreditsicherung erfülle nicht die Voraussetzungen eines „Dienens“ i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Januar 2006 – VIII R 60/02

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