Tanzveranstaltungen für Senioren sind kein Tanzsport, sondern nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster rein gesellige Veranstaltungen und unterfallen damit der kommunalen Vergnügungssteuer.
So muss ein Gastwirt aus Münster für die in den Jahren 2000 bis 2005 durchgeführten Seniorentanzveranstaltungen Vergnügungssteuern zahlen. Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Eilbeschluss seinen Antrag zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Vergnügungssteuerbescheide des Oberbürgermeisters der Stadt Münster anzuordnen.
Die Stadt Münster ordnete die Tanzveranstaltungen für Senioren, die zweimal wöchentlich stattfanden, als steuerpflichtige Veranstaltung im Sinne ihrer Vergnügungssteuersatzung ein. Der Inhaber der Gaststätte argumentierte, dies sei unzutreffend, weil es sich um Tanzsportveranstaltungen für Senioren handele. Inzwischen würden sie auch von einem gemeinnützigen Verein durchgeführt. Auch die Erhebung nach der Größe der Fläche sei rechtswidrig, weil hierbei die Anzahl der Teilnehmer überhaupt nicht berücksichtigt werde.
Nach Auffassung des Gerichts ist es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, dass die Vergnügungssteuern hier pauschaliert nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben wurden. Auch handele es sich bei dem „Seniorentanz“ und dem „Tanztee“ um gewerbliche Tanzveranstaltungen. Daran ändere nichts, dass „die lebensälteren Teilnehmer neben dem Tanzvergnügen auch Gelegenheit gefunden haben mögen, in geselliger Runde früher erlernte tänzerische Fähigkeiten wieder aufzufrischen oder auch solche für bestimmte Tänze erstmals in gemeinsamer Runde zu erwerben“, so das Gericht. Das gelte auch für die vom Antragsteller hervorgehobenen positiven Effekte des Tanzens, die als Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Senioren und als therapeutische Wirkung auf das Wohlbefinden älterer Menschen beschrieben würden. Von einer nicht auf den Gewerbebetrieb des Antragstellers bezogenen Tanzsportveranstaltung zu sprechen, sei abwegig. Auch sei nicht ein loser Zusammenschluss älterer Menschen, sondern der Gastwirt selbst, der diese Veranstaltungen gewinnorientiert als Teil des Angebotes der Gaststätte betrieben habe, in dem maßgeblichen Zeitraum steuerpflichtiger Veranstalter gewesen.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 6. April 2006 – 9 L 200/06 (nicht rechtskräftig)