zumutbare Kinderbetreuungskosten?

Die gesetzlichen Regelungen zur einkommensteuerlichen Behandlung von Kinderbetreuungskosten haben der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts nicht standgehalten.

Das BVerfG hatte über die gesetzliche Regelung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 zu entscheiden, in denen das EStG bei den erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten eine Kürzung um die zumutbare Belastung vorsah. Diese Kürzungsvorschrift des § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach Ansicht des BVerfG verfassungswidrig und damit nichtig, so daß die in den Jahren 1997 bis 1999 angefallenen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Höchstbeträge des § 33c Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG a. F. in allen noch offenen Fällen ungemindert abziehbar sind.

Für die späteren Veranlagungszeiträume nach 1999 gelten andere Regelungen: 2000 und 2001 sah § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Familienförderungsgesetzes einen neu neingeführte Betreuungsfreibetrag vor, seit 2002 gilt ein neuer § 33c EStG. Hiernach sind die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten wieder im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abziehbar, allerdings werden die Kosten zuvor um einen Mindestbetrag gekürzt.

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