Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs haben Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.
Nach dem Einkommensteuergesetz ist die Zusammenveranlagung nur für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten vorgesehen. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und die Einkommensteuer nach der sog. Splitting-Tabelle berechnet. Im Streitfall leben die gleichgeschlechtlichen Kläger, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in unterschiedlicher Höhe erzielen, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie beantragten bei ihrer jeweiligen Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2002 die Durchführung einer Zusammenveranlagung. Sie sind der Auffassung, die Vorschriften über die Zusammenveranlagung und den Splitting-Tarif seien auf eingetragene Lebenspartner entsprechend anwendbar.
Nach Auffassung des BFH kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber bewusst von einer einkommenssteuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten abgesehen habe.
Auch die hilfsweise von den Klägern begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hält der BFH nicht für geboten. Der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner von der Zusammenveranlagung verstoße trotz der vergleichbaren zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot. Der Gesetzgeber sei vielmehr im Hinblick auf den im Grundgesetz vorgesehenen besonderen Schutz der Ehe berechtigt, diese im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens auch steuerlich besonders zu fördern. Soweit ein Lebenspartner für den anderen Lebenspartner Unterhalt zu zahlen habe, werde diese die steuerliche Leistungsfähigkeit mindernde wirtschaftliche Belastung durch die Abzugsmöglichkeit der Unterhaltsaufwendungen in den Grenzen des § 33a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Januar 2006 – III R 51/05