Das Finanzamt ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse über Steuererklärungsfristen im vereinfachten Verfahren beantragte Fristverlängerung bis zum 28. Februar des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres ohne eigenes Ermessen in jedem Falle auszusprechen.
BFH, Urteil vom 21. Februar 2006 – IX R 78/99