Unterhalt für Österreich

Der Europäische Gerichtshof hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs hin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 12 EG) und die Freizügigkeit (Art. 18 EG) für den Fall verneint, daß wenn ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger nach dem nationalen Steuerrecht von seinen steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland Unterhaltsleistungen an seine in Österreich lebende Ex-Ehefrau nicht abziehen kann, obwohl er dazu berechtigt wäre, wenn sie in Deutschland ansässig wäre.
Art. 12 EG schütze nämlich, so der EuGH, nicht vor Ungleichbehandlungen, die sich aus Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben, sofern diese für alle Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, nach objektiven Kriterien und ungeachtet der Staatsangehörigkeit gelten. Die unterschiedliche Besteuerung ergebe sich hier gerade aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften. § 1 a Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sieht vor, dass ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger die Unterhaltspflichten, die er an einen in einem anderen Mitgliedstaat Lebenden zu zahlen hat, nur dann absetzen kann, wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat nachweislich besteuert werden. In Österreich ist jedoch eine Besteuerung von Unterhaltszahlungen gerade nicht vorgesehen. Ein Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit kann ebenfalls nicht vorliegen, weil der Steuerpflichtige selbst gar nicht aus Deutschland wegziehen wollte und somit nicht von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen wollte.

EuGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – C-403/03

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