Vertragsnachweis bei Handelsvertretern

Der Unternehmer muss mit seinem Handelsvertreter entweder einen schriftlichen Vertrag schließen oder aber dem Handelsvertreter den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages auf dessen Wunsch schriftlich bestätigen.

Unterläßt der Unternehmer dies trotz mehrfacher Aufforderung des Handelsvertreters, gibt er damit dem Handelsvertreter, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, einenbegründeten Anlass zur Kündigung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2006 – VIII ZR 61/04

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