Insolvenz bei EU-Nomaden

Gegen ein drohendes Insolvenzverfahren nützt auch der Wegzug in ein anderes EU-Land nichts:

Das Gericht eines EU-Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ist nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshof auch für weitere Eröffnungsanträge zuständig, die nach der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat, aber vor rechtskräftiger Erledigung des Erstantrags bei ihm eingehen.

BGH, Beschl. v. 2. März 2006 – IX ZB 192/04

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