Die EU-Kommission hat am einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, mit dem die bisherige Verordnung 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen geändert werden soll.
Hauptanliegen ist dabei die Verbesserung der Effektivität der bisherigen Verordnung durch die Einführung einer Zustellungsfrist. Die Übermittlungsstelle im Zustellungsstaat, vgl. § 1069 Abs. 1 ZPO, müsste nach dem Vorschlag zwingend innerhalb einer Frist von einem Monat an den Empfänger zustellen. Außerdem soll die bislang in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich geregelte Annahmeverweigerungsfrist einheitlich auf eine Woche festgelegt und eine einheitliche Pflicht zur schriftlichen Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht eingeführt werden. Das Annahmeverweigerungsrecht besteht, wenn das Schriftstück in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Staates, in dem zugestellt werden soll, gefasst ist und der Zustellungsempfänger die Sprache des Schriftstücks nicht versteht. Zu den Rechtsfolgen der verweigerten Annahme sieht der Richtlinienvorschlag in Art. 8 Abs. 3 vor, dass für eine Fristwahrung auf das Datum abzustellen ist, an dem das Schriftstück, dessen Annahme verweigert wird, zugestellt wurde.