Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei Beendigung des Tankstellenvertrages die mit Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse auf seine Kosten zu beenden, oder andernfalls den Verpächter oder den Nachfolgebetreiber von allen daraus entstehenden Kosten freizuhalten bzw. entstandene Kosten zu erstatten, ist unangemessen benachteiligend und daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern zu beenden, ist – soweit damit die Kündigung der Arbeitsverhältnisse verlangt wird – mit § 613a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vereinbar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. März 2006 – III ZR 102/05