Verlustübergang bei Verschmelzung

Die Finanzverwaltung schließt sich der Auffassung des BFH (Urteil vom 31. Mai 2005, I R 68/03), dass bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft im Übertragungsjahr verrechnet werden kann, nicht an.

In dem Urteil vom 31. Mai 2005 -I R 68/03 -hat der BFH im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bezugsgröße für die Berechnung der Anrechnungshöchstbeträge nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 entschieden, dass bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden kann, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr sei nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S.d. § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990.

Nach Ansicht des BMF sind die Grundsätze des BFH-Urteils insbesondere aus den nachfolgenden Gründen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden:

  • Die Folgerungen des BFH, bei der Verschmelzung von Körperschaften könne ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs im Wege des horizontalen Verlustausgleichs als „eigene Verluste“ verrechnet werden, kann nicht aus den Regelungen des § 2 und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 hergeleitet werden. Die in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 zitierte Vorschrift des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990 erfasst ausdrücklich nur den Verlustvortrag. Der Verlustausgleich ist darin nicht enthalten.
  • Ein Anspruch der Übernehmerin auf den laufenden Verlust der Übertragerin kann auch nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 AO und ihre Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin gestützt werden. Die Norm regelt nicht die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Entstehung von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern lediglich den Übergang solcher Ansprüche auf den Rechtsnachfolger. Der Abzug von Verlusten des Rechtsvorgängers gehört nicht zu diesen Ansprüchen.
  • Das Urteil steht im Widerspruch zu anderen BFH-Urteilen. In den Urteilen I R 38/01 vom 29. Januar 2003 (BFH/NV 2004 S. 305) und ebenfalls I R 38/01 vom 5. Juni 2003 (BStBl II S. 822) hat der BFH entschieden, dass nach der Verschmelzung einer GmbH auf eine andere Gesellschaft diejenigen Besteuerungsgrundlagen, die die übertragende
    GmbH in der Zeit vor der Verschmelzung verwirklicht hat, weiterhin dieser Gesellschaft zuzurechnen sind. Sie sind in den Steuerbescheiden und Feststellungsbescheiden
    zu berücksichtigen, die an die übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin
    der übertragenden Gesellschaft zu richten sind.

Bundesministerium der Finanzschreiben, Schreiben vom 07.04.2006 – IV B 7 -S 1978b -1/06

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