Zwei für Verbraucher erfreuliche Urteile hat der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Fällen von Kunden der Berliner Stadtreinigungsbetriebe gefällt. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hatte in den beiden Prozessen das Entgelt für ihre Stadtreinigungsleistungen geltend macht, die Kunden hatte jeweils die Einrede erhoben,, die Tarife für die Abfallbeseitigung und Straßenreinigung seien unangemessen hoch.
Die Stadtreinigungsbetriebe meinten jedoch, die Kunden könnten mit dieser Einrede nicht gehöhrt werden, sondern seien, nach erfolgter Zahlung, auf einen Rückforderungsprozeß zu verweisen. Grundlage des Streits ist eine in den Leistungsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel, wonach „Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] … die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt [bleibt]. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet.“
Die beiden Klagen wurde jeweils in der Berufungsinstanz einmal vom Landgericht Berlin und einmal (wegen eines höheren Streitwerts) vom Kammergericht Berlin jeweils entgegengesetzt entschieden: Das Landgericht Berlin hat als Berufungsgericht in dem einen Fall entschieden, daß die Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung von der streitigen Klausel nicht erfaßt werde und folglich die Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung im Entgeltprozeß der Klägerin zulässig sei. Da die Klägerin zur Angemessenheit ihrer Tarife nichts vorgetragen hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Kammergericht Berlin hingegen, das in dem anderen Fall aufgrund des höheren Streitwerts Berufungsgericht war, hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung durch die streitige Klausel im Zahlungsprozeß wirksam ausgeschlossen werde.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin zwar auch die genannte Einrede ergreift, daß die Klausel aber unwirksam ist. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der Klausel, die gewährleisten soll, daß die Klägerin als zur Vorleistung verpflichtetes Versorgungsunternehmen keine Verzögerung bei der Realisierung ihrer Entgeltforderungen in Fällen hinnehmen muß, in denen Kunden letztlich unberechtigte Einwände geltend machen, ergibt sich, daß auch Einwände gegen die Höhe der Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB erfaßt werden. Es stellt indessen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, daß die Klägerin entgegen der gesetzlichen Regelung, wonach der Gläubiger im Falle berechtigter Einwendungen des Schuldners keine Leistung verlangen kann, ihre Kunden auch mit begründeten Einwendungen und insbesondere mit dem schwerwiegenden Einwand der unbilligen einseitigen Leistungsbestimmung auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden. Die Klausel hält deshalb der Inhaltskontrolle nach §§ 309 ff. AGBG, 307 ff. BGB nicht stand.
Urteile des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 und X ZR 99/04