In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Übernahme von Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs– und Steuerberatungsgesellschaft zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Gesellschaft hatte die Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Geschäftsführer (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) übernommen. Nach Durchführung einer Außenprüfung sah das Finanzamt in diesen Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn, erfasste die Lohnsteuer und die entsprechenden steuerlichen Nebenleistungen für die Geschäftsführer und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gegen die Gesellschaft.
Mit der dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin (Gesellschaft) u. a. geltend, bei den übernommenen Kammerbeiträgen handele es sich nicht um Arbeitslohn. Die Kammerbeiträge für die Geschäftsführer seien ausschließlich betrieblich veranlasst. Es gebe keinen persönlichen Vorteil für die Geschäftsführer, weil sie als Geschäftsführer Zwangsmitglieder der Kammern seien. Ohne die Mitgliedschaft müsse die Gesellschaft beendet werden. Bei den anderen angestellten Steuerberatern (also denen, die keine Geschäftsführer sind) werde die Versteuerung der übernommenen Kammerbeiträge akzeptiert.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, steuerpflichtiger Arbeitslohn sei dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer (AN) Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zuflössen, die für seine Arbeitsleistung gewährt würden. Ein dem AN zugewendeter Vorteil müsse Entlohnungscharakter haben, um als Arbeitslohn angesehen werden zu können.
Demgegenüber seien solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil würde dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn aus den Begleitumständen zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. Das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin liege darin begründet, dass die Gesellschaft nicht geführt werden könne, wenn ihre Geschäftsführer nicht Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater seien.
Dem stehe jedoch ein mindestens gleichwertiges Interesse der betroffenen Steuerberater-Geschäftsführer gegenüber. Diese hätten einen finanziellen Vorteil, denn neben ihrem Gehalt seien sie von einer jährlich zu zahlenden Beitragsverbindlichkeit gegenüber der Steuerberaterkammer befreit worden. Daneben hätte sie als Mitglieder der Steuerberaterkammer die Möglichkeit gehabt, deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Kammermitgliedschaft und die Beitragszahlung seien für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zwingende Voraussetzung der Berufsausübung, unabhängig davon, ob sie selbständig oder als angestellte Berater oder als angestellte Geschäftsführer tätig seien. Die Zahlung der Beiträge gehöre zu dem Aufwand, der zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten getätigt werden müsse, was wiederum zu Arbeitslohn führen würde. Die Kammerbeiträge hätten demnach Werbungskostencharakter, die Übernahme durch die Klägerin habe Entlohnungscharakter und sei nicht nur notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung (Notwendigkeit eines Geschäftsführers, der Steuerberater ist). Daher sei der Senat zu der Auffassung gelangt, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege, weil ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin zwar vorgelegen, dieses aber nicht überwogen habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Soweit von hier aus ersichtlich, handelt es sich um die erste Entscheidung zu angestellten Geschäftsführern. Die bisherige Rechtsprechung hatte bei der Übernahme von Kammerbeiträgen von angestellten Steuerberatern (die keine Geschäftsführer waren) bereits steuerpflichtigen Arbeitslohn angenommen.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2006 – 5 K 2776/03