Die Gefahren des Tabakschmuggels

Ein Schmuggler muss nicht nur mit seiner Bestrafung und dem Verlust der geschmuggelten Waren rechnen, sondern außerdem auch die darauf entfallenden Einfuhrabgaben entrichten, wenn er „erwischt“ wird. So hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass Einfuhrabgaben (also Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer) nicht erlöschen, wenn Zigaretten, die in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeschmuggelt worden sind, bei dem Entladen aus dem Schmuggelfahrzeug am Bestimmungsort beschlagnahmt und später eingezogen werden.

Der Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall war als Fahrer eines Sattelzuges in das Zollgebiet der EU eingereist. Hinter einer Tarnladung aus Sägespänen beförderte er 4 000 000 Stück (= 20 000 Stangen) unverzollte und unversteuerte Zigaretten, die er nicht zur Einfuhr anmeldete. Nach dem Passieren der Grenze setzte er seine Fahrt zu einer Werkstatthalle fort, in der die Zigaretten aus dem LKW entladen werden sollten. Dort beobachteten Beamte des Zollfahndungsdienstes das Geschehen und nahmen den Kläger sowie weitere Tatbeteiligte fest, nachdem diese mit dem Entladen des LKW begonnen hatten. Dabei wurden die geschmuggelten Zigaretten beschlagnahmt und später im Strafverfahren eingezogen.

Zusätzlich zu der strafrechtlichen Verfolgung verlangte das zuständige Hauptzollamt vom Kläger und den anderen Tatbeteiligten die Zahlung der auf den Zigaretten lastenden Einfuhrabgaben in Höhe von rund einer halben Million Euro.

Zu Recht, wie der BFH entschied. Bereits dadurch, dass die Zigaretten vorschriftswidrig, d.h. ohne die vorgeschriebene Anmeldung beim Zoll, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, entstehen die Einfuhrabgaben. Während das Gesetz für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ein Erlöschen der Abgabenschuld vorsieht, wenn die geschmuggelten Waren „bei“ dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und später eingezogen werden, gibt es eine entsprechende Regelung für die Tabaksteuer nicht. Im Streitfall seien – so der BFH – aber auch Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nicht erloschen, weil das vorschriftswidrige Verbringen beim Zugriff der Zollfahndungsbeamten bereits beendet gewesen sei. Auch seien die Beamten nicht etwa zu einem früheren Eingreifen verpflichtet gewesen, um damit die Voraussetzung für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen.

Die vom Schmuggler zu entrichtenden Einfuhrabgaben können gerade bei Tabakwaren oder branntweinhaltigen Erzeugnissen eine erhebliche Größenordnung erreichen. Die Verpflichtung zur Zahlung gilt übrigens für jede Person, die sich in irgendeiner Form an dem vorschriftswidrigen Verbringen als Mittäter oder Gehilfe beteiligt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. März 2006 – VII R 23/04

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