Es stellt keine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung eines Vereins dar, wenn seine Jugendabteilung Trikot trägt, die von einem Sponsor zur Verfügung gestellt wurden und einen Werbeaufdruck enthalten. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem jetzt veröfffentlichten Urteil festgestellt.
Aber diese Entscheidung ist kein Freibrief: In dem entschiedenen Fall handelte es sich um ein Unternehmen, für dass von den Jugend-Trikots keine Werbewirkung ausgehen konnte und es gab auch keine vertragliche Verpflichtung des gemeinnützigen Vereins, diese Trikots bei Spielen auch tatsächlich zu tragen.
Finanzgericht Kön, Urteil vom 17. Februar 2006 – 11 K 827/03