Die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen sind verfassungswidrig, soweit sie nicht sicherstellen, dass eine Genehmigung nur erfolgt, wenn die Belange der Versicherten – bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch die Ansprüche der Vereinsmitglieder auf Zahlung eines angemessenen Entgelts für den Verlust der Mitgliedschaft – gewahrt sind. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 26. Juli 2005. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgänge bleibt es bei dem bisherigen Rechtszustand.
Damit hat das Bundesverfassungsgericht heute in zwei Punkten die Rechte der Kunden bei Lebensversicherungen gestärkt, allerdings immer nur für die Zukunft. Rechte für die Vergangenheit folgen aus diesen beiden Urteilen leider nicht.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94 u. 1 BvR 957/96