Lastschrift-Rückabwicklung

Widerspricht ein Kontoinhaber der Belastung mit einer Lastschrift, steht seiner Bank nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshof, nachdem sie ihm den Betrag wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Ausgleichsanspruch gegen den Einreicher der Lastschrift zu.

Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den Lastschriftbetrag zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger zustehen.

BGH, Urteil vom 11. April 2006 – XI ZR 220/05

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