Vor einer Zwangsvollstreckung muss dem Schuldner der Vollstreckungstitel, etwa das Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, zugestellt werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es jedoch nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts nicht erforderlich, diese Zustellung an alle Gesellschafter vorzunehmen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt worden ist.
BGH, Beschl. v. 6. April 2006 – V ZB 158/05