Das Bundesverfassungsgericht hat die Bestimmungen des niedersächsischen Polizeigesetzes über die Telefonüberwachung für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Neben den Ausführungen zu handwerklichen Fehlern des Gesetzes sind insbesondere zwei Argumente erwähnenswert: Soweit das niedersächsische Polizeigesetz vorsah, daß die Telefonüberwachung auch im Vorfeld von Strafverfolgungen erlaubt sei, ist dem Landesgesetzgeber eine derartige Regelung wegen der bestehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die dieser in der StPO ausgeübt hat, vollständig verwehrt.
Und: Wegen des Risikos, dass die Abhörmaßnahme Kommunikation aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, istb sie aber allenfalls bei einem besonders hohen Rang des gefährdeten Rechtsguts und einer hohen Intensität der Gefährdung hinzunehmen. Ferner müssen konkrete Anhaltspunkte auf einen unmittelbaren Bezug zur zukünftigen Begehung der Straftat schließen lassen. Erforderlich sind auch Sicherungen, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht verwertet und dass sie nverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist. An derartigen Regelungen aber fehlt es im Gesetz.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04