Werbetrikots im Jugendbereich

Unentgeltliche Nutzung von Werbetrikots im Kinder- und Jugendbereich für Sportvereine ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Gemeinnützige Sportvereine, deren Jugendmannschaften Werbetrikots nutzen, die dem Verein unentgeltlich überlassen wurden, erbringen damit gegenüber dem Sponsor nicht ohne weiteres eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung. Das Finanzgericht Köln hat für diesen Fall eine Umsatzsteuerpflicht verneint, weil in dem zu entscheidenden Fall keine Werbewirkung für den Sponsor erkennbar war. Der Senat stellte dabei insbesondere darauf ab, dass die Trikots nur bis zur D-Jugendmannschaft getragen wurden und es sich bei dem Sponsor um eine Firma handelte, die keine Bedarfsartikel für „Otto Normalverbraucher“ herstellte oder vertrieb. Das Gericht machte aber deutlich, dass die Entscheidung ggf. anders ausgefallen wäre, wenn es sich um Trikots eines ortsansässigen Einzelhändlers gehandelt hätte.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 17. Februar 2006 – 11 K 827/03

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