Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es es mit den Regelungen des EG-Vertrages (Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar ist, dass
- für Zwecke der Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen, und
- der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist,
wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre.
Es empfiehlt sich daher, in vergleichbaren Fällen ergehende Steuerbescheide offen zu halten. Entsprechende Einspruchsverfahren können mit Hinweis auf das BFH/EuGH-Verfahren zum Ruhen gebracht werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. April 2006 – II R 35/05