Die Bundesregierung hat jetzt den Entwurf eines „Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzrechts für Unternehmen“ beschlossen. Zu einigen wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
Erleichterte Fortführung des Unternehmens im Eröffnungsverfahren:
Der Gesetzentwurf erleichtert die Fortführung des Unternehmens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. So kann das Insolvenzgericht künftig im Eröffnungsverfahren anordnen, dass solche sicherungsübereigneten Betriebsmittel nicht an die Gläubiger herausgegeben werden müssen, die für eine Fortführung des Betriebes von wesentlicher Bedeutung sind. Die Interessen der gesicherten Gläubiger werden dadurch gewahrt, dass Zinsen sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden müssen, der durch die Nutzung eingetreten ist. Häufig sind in Unternehmen, die in die Krise geraten sind, Betriebsmittel wie Maschinen zu Finanzierungszwecken mit Sicherungsrechten belastet, z.B. indem sie zu Sicherheit übereignet sind. Im Interesse einer Unternehmensfortführung muss verhindert werden, dass die Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die gesicherten Gegenstände heraus verlangen. Derzeit bestehen noch Unsicherheiten, in welchem Umfang die Gläubiger im Eröffnungsverfahren Einschränkungen ihrer Sicherungsrechte hinnehmen müssen. Hier schafft der Gesetzentwurf Klarheit und gibt dem Insolvenzverwalter bessere Möglichkeiten, in diesem frühen Verfahrensstadium die Betriebsmittel des Unternehmens zusammenzuhalten.
Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners:
Der Gesetzentwurf fördert unternehmerische Eigeninitiative im Insolvenzverfahren. Der Schuldner soll motiviert werden, während des Insolvenzverfahrens eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder weiter auszuüben: Dazu bekommt der Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu erklären, dass Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und die Insolvenzmasse durch diese Tätigkeit nicht belastet wird. Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit kommen in diesem Fall also dem Schuldner zu Gute und werden nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen. Um die Rechte der Gläubiger zu sichern, ist für eine solche Erklärung des Insolvenzverwalters ihre Zustimmung erforderlich. Damit selbstständig tätige Schuldner nicht besser stehen als abhängig Beschäftigte, müssen sie von ihren Einkünften soviel an die Insolvenzmasse abführen, wie pfändbar wäre, wenn es sich um Arbeitseinkommen handelte.
Auswahl des Insolvenzverwalters:
Der Gesetzentwurf sorgt für mehr Transparenz bei der Auswahl des Insolvenzverwalters durch das Gericht. Es wird klargestellt, dass die Verwendung so genannter geschlossener Listen unzulässig ist, wie sie die Praxis bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern zum Teil heranzieht. In diese Listen werden neue Bewerber nur aufgenommen, wenn eine andere Person ausgeschieden ist. Stattdessen müssen die Gerichte künftig die Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller Personen auswählen, die sich zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereit erklärt haben. Damit berücksichtigt der Entwurf auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (1 BvR 135/00). Danach müssen die Gerichte den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn sie die Auswahllisten aufstellen. Bei der individuellen Auswahl des Insolvenzverwalters aus diesen Listen haben die Gerichte jedoch einen weiten Ermessensspielraum.
Insolvenzbekanntmachungen im Internet:
Wie das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) für die Unternehmensdaten setzt auch das Insolvenzrecht in Zukunft auf elektronische Bekanntmachungen. In Insolvenzsachen soll von den Printveröffentlichungen Abschied genommen und als Regelfall nur noch eine elektronische Bekanntmachung im Internet stattfinden. Sämtliche Insolvenzbekanntmachungen werden auf einer bundeseinheitlichen Internetplattform dokumentiert. Das senkt die Bekanntmachungskosten und verbessert die Recherchemöglichkeiten, selbstverständlich unter Einhaltung des erforderlichen Datenschutzniveaus.