Nur der Eigentümer, nicht aber auch der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem solchen Grundstück befinden.
BGH, Urt. v. 5. Mai 2006 – V ZR 139/05